1. Anwendungsbereich
1.1
Die Lieferungen und Leistungen der pegasus gmbh, Bayernstraße 10, 93128 Regenstauf – nachstehend pegasus IT genannt – erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Preisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.
1.2
Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der pegasus IT abweichende Bedingungen des Kunden erkennt pegasus IT nicht an, es sei denn, pegasus IT stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn pegasus IT in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.3
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Vertragsgrundlagen
2.1
Sofern pegasus IT ein individuelles Leistungsangebot abgegeben hat, geschieht dies auf Grundlage der Angaben des Kunden über sein zurzeit genutztes IT-System, über vom Kunden beabsichtigte Hardwareerweiterungen und/oder der fachlich funktionalen Aspekte. Der Kunde trägt das Risiko dafür, dass die auf dieser Grundlage angebotene Leistung seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Sofern der Kunde verbindliche Vorgaben vereinbaren möchte, hat er diese schriftlich niederzulegen. Sie werden erst durch Gegenzeichnung seitens pegasus IT wirksam.
2.2
Eigenschaften der Produkte, die der Kunde nach den öffentlichen Äußerungen von pegasus IT oder seinen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Waren, oder aufgrund eines Handelsbrauchs erwarten kann, gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie schriftlich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben sind.
2.3
Sofern pegasus IT bei einzelnen Lieferungen und Leistungen auf spezielle Nutzungs- und Bezugsbedingungen oder ein Service-Level-Agreement mit abweichenden Regelungen verweist, sind auch diese Bestandteil des jeweiligen Vertrags.
2.4
Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktion-, und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen pegasus IT hergeleitet werden können, sofern das von pegasus IT gelieferte Produkt gleichwertig oder höherwertig ist.
3. Abschluss von Verträgen
Angebote von pegasus IT sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von pegasus IT, spätestens jedoch durch Annahme der Leistung durch den Kunden zustande.
4. Preise und Zahlungsbedingungen; Preisveränderungen
4.1
Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergebenden Preise verstehen sich ab Auslieferung in Regenstauf. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe sowie zzgl. Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung entsprechend der jeweils geltenden Preisliste von pegasus IT.
4.2
Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. pegasus IT ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist pegasus IT berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
4.3
Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann pegasus IT jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die pegasus IT-Ratenzahlung vereinbart hat, werden sofort fällig.
4.4
Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich des von pegasus IT für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Bei Überschreiten des jeweils aktuell festgelegten Kreditlimits behält sich pegasus IT vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist pegasus IT berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung bzw. entsprechende Sicherheitsleistungen anzufragen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.
4.5
Bei Vertragsabschluss entgeltfrei angebotene Dienstleistungen können nach vorheriger Bekanntgabe kostenpflichtig gemacht werden. In diesem Fall steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht für diese Dienstleistung zu.
4.6
Wenn als Zahlungsweg zwischen dem Kunden und pegasus IT das SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart wurde, verpflichtet sich der Kunde, dass dazu notwendige Mandat zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des Kontos bei Fälligkeit zu sorgen. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf einen Tag verkürzt.
4.7
pegasus IT ist dazu berechtigt, durch schriftliche oder elektronische (d. h. per E-Mail) Mitteilung an den Kunden mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten eine Anpassung der Entgelte und Leistungsinhalte vorzunehmen, sofern diese den Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Voraussetzungen und Gründe für eine solche Leistungs- oder Entgeltänderung können technische oder rechtliche Erfordernisse sein (z. B. eine Veränderung der Marktverhältnisse in technischer oder kalkulatorischer Hinsicht); im Einzelfall können auch wirtschaftliche Erfordernisse, die zu einer Störung des Äquivalenzverhältnisses führen, eine Anpassung begründen. Die Änderung erfolgt in der Art und in dem Ausmaß, dass ein möglichst ausgewogener Ausgleich der beiderseitigen Interessen erfolgt. Gleichzeitig wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die geänderten Konditionen Gegenstand des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages werden, wenn der Kunde der Änderung nicht widerspricht. Widerspricht der Kunde, ist jede Partei zur außerordentlichen, schriftlichen Kündigung mit einer Frist von 14 Tagen zum Änderungszeitpunkt berechtigt. Im Übrigen sind Rechte des Kunden hieraus ausgeschlossen.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1
Der Kunde stellt einen technisch qualifizierten Ansprechpartner sowie einen Stellvertreter als feste Bezugspersonen zur Verfügung, der in der Lage ist, Entscheidungen zur Durchführung dieses Vertrages selbst zu tätigen oder zeitnah herbeizuführen. Der Kunde stellt darüber hinaus diejenigen Mitarbeiter zur Verfügung, deren spezielle Kenntnisse zur Verwirklichung des Projekts jeweils notwendig sind.
5.2
Der Kunde ist selbst für die Datensicherung verantwortlich, soweit keine ausdrückliche anderslautende Vereinbarung darüber geschlossen wurde. Jegliche Kontrolle und Überwachung des Backups-System durch pegasus IT entbindet den Kunden nicht von der Verantwortung für die ordnungsgemäße Überwachung des Backups und die Verantwortung dafür, dass das Backup ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
5.3
Soweit der Kunde im Rahmen der Serverüberwachung für das Backup regelmäßige Servicemeldungen erhält, sind diese vom Kunden selbst auf Vorkommnisse und die fehlerfreie Durchführung des Backups hin zu kontrollieren. Weißt die Servicemeldung Fehler oder für den Kunden unverständliche Angaben auf, hat er selbst die Pflicht, pegasus IT hierüber zu informieren und entsprechenden Support zu beauftragen. Unabhängig von beim Kunden eingehenden Servermeldungen hat er sich jedoch selbständig und in eigener Verantwortung um die ordnungsgemäße Durchführung der Backups zu sorgen.
5.4
Der Kunde hat Datensicherungsträger getrennt an einem sicheren Ort aufzubewahren und für die Wartung zur Verfügung zu halten.
6. Haftung
6.1
Für Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie bei sonstigen Schäden aufgrund vorsätzlicher Pflichtverletzung oder soweit das Gesetz sonst zwingend eine unbegrenzte Haftung vorschreibt, z. B. bei Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz, haftet die pegasus IT unbeschränkt.
6.2
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) ist soweit kein Fall des Absatz 1 vorliegt, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Auftraggeber regelmäßig vertrauen dürfen.
6.3
Die Haftung der pegasus IT für einen durch sie oder ihren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schaden ist beschränkt auf 50.000 EUR je Schadensfall, maximal jedoch 200.000 EUR innerhalb eines Kalenderjahres.
6.4
Die Haftung für Datenverlust ist auf den Betrag der Kosten für die Wiederherstellung der Daten aus einem ordnungsgemäßen Backup (Datensicherung) begrenzt. Dies gilt nicht, soweit die Erbringung der Datensicherung als Kardinalpflicht des jeweiligen Vertrages anzusehen ist.
6.5
Im Übrigen, insbesondere bei einfacher Fahrlässigkeit der pegasus IT, ist eine Haftung durch die pegasus IT ausgeschlossen.
6.6
Soweit pegasus IT technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zum geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich unter Ausschluss jeglicher Haftung.
6.7
Die vorherstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten und sonstiger Erfüllungsgehilfen von pegasus IT.
6.8
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7. Mängel
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften des Gewährleistungsrechts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart wird. Angaben in Produktbeschreibungen, Pflichtenheften und Programmunterlagen stellen keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar. Hat der Kunde die pegasus IT-Produkte geändert oder durch Dritte ändern lassen, leistet pegasus IT nur für solche Mängel Gewähr, die nicht ursächlich auf solche Änderungen der pegasus IT-Produkte zurückgehen; die Beweislast hierfür trägt der Kunde.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1.
Soweit die Lieferung von Produkten Gegenstand des Vertrages mit dem Kunden ist, bleibt diese bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der pegasus IT (Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.
8.2.
Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, hat die pegasus IT nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Wird die Vorbehaltsware zurückgenommen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. pegasus IT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit dem vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen
8.3.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbes. Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum der pegasus IT hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die pegasus IT ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.
8.4.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die pegasus IT ab. Die pegasus IT ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die pegasus IT abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird
8.5.
Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für die pegasus IT als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für die pegasus IT. Werden die Liefergegenstände mit anderen der pegasus IT nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die pegasus IT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, der pegasus IT nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt die pegasus IT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der pegasus IT anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für die pegasus IT.
8.6.
Die pegasus IT ist verpflichtet, die der pegasus IT zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten der pegasus IT die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt der pegasus IT die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
9. Unverschuldete Nichtleistung
9.1.
Wartet pegasus IT auf Mitwirkungen oder Informationen des Kunden und kann pegasus deswegen vertraglich geschuldete Leistungen nicht erbringen, so liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor.
9.2
Können Leistungen von pegasus IT infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses, welches pegasus IT nicht verschuldet hat, nicht durch pegasus IT ausgeführt werden, so insbesondere in Fällen von Mobilmachung, Krieg, Pandemien, Epidemien, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Feuer, Naturkatastrophen, Transportbehinderungen, Liefersperren, Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Maßnahmen oder Verordnungen, so liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor.
9.3.
pegasus IT teilt dem Kunden den Eintritt eines unvorhergesehenen Ereignisses unverzüglich in Textform mit.
10. Datenschutz
10.1
Übermittelt der Kunde im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten an pegasus IT, so ist der Kunde für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. pegasus IT wird die vom Kunden übermittelten Daten nur im Rahmen der Weisungen des Kunden speichern/verarbeiten.
10.2
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass möglicherweise der zusätzliche Abschluss eines Vertrages zur Auftragsdatenverarbeitung nach Art 28 DSGVO notwendig ist.
11. Kündigung
11.1
Eine Kündigung hat schriftlich (Schriftform gemäß § 126 BGB) zu erfolgen.
11.2
Ist zur Vertragsdauer nichts zwischen den Parteien vereinbart oder ergeben sich aus den Besonderen Bestimmungen keine abweichende Kündigungsfrist, gilt das folgende: Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, können der Kunde und pegasus IT das Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier Wochen zum jeweiligen Monatsende kündigen. Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen, verlängert er sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Ablauf gekündigt wird.
12. Schlussbestimmungen des allgemeinen Teils
12.1
Die Aufrechnung durch den Kunden gegen Ansprüche der pegasus IT ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, es sei denn die Gegenforderung des Kunden beruht auf demselben rechtlichen Verhältnis wie der Anspruch der pegasus IT. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus dem gleichen Rechtsverhältnis beruht, ist unzulässig.
12.2
Alle Ansprüche aus diesem Vertrag, mit Ausnahme der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 lit. a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit Entstehung des Anspruchs, nicht jedoch bevor die anspruchsberechtigte Partei Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hat. Unberührt hiervon bleibt die Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; es gilt insoweit die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist und der jeweilige gesetzliche Verjährungsbeginn.
12.3
Erfüllungsort ist Regenstauf, Gerichtsstand ist Regensburg, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist. pegasus IT ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
12.4
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CSIG) oder Teilen daraus. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung der Incoterms.
12.5
Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Schriftform, auch die Abänderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von pegasus IT. § 305b BGB bleibt unberührt.
II. Besondere Bestimmungen für Cloud Service
13. Anwendungsbereich
Folgender Abschnitt gilt nur, wenn der Kunde ein Produkt der pegasus IT als cloud service erwirbt (Produktbezeichnung als „cloud service“ in der Auftragsbestätigung). Dies ist der Fall, wenn pegasus IT die Nutzungsmöglichkeit des Produktes auf eine zentrale Datenverarbeitungsanlage (im Folgenden, auch bei Mehrzahl: SERVER) verlagert.
14. Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist je nach individuellem Angebot oder Auftragsbestätigung die Bereitstellung der Nutzungsmöglichkeit der in der auf der Auftragsbestätigung oder im Angebot aufgeführten Software auf einem SERVER.
15. Bereitstellung der Nutzungsmöglichkeit
15.1
pegasus IT hält ab dem in der Auftragsbestätigung oder im Angebot vereinbarten Zeitpunkt auf einem SERVER das in der Auftragsbestätigung oder im Angebot vereinbarte Produkt zur Nutzung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bereit.
15.2
Soweit die Anlegung des Kunden im System nur durch pegasus IT erfolgen kann, stellt die pegasus IT den Kunden die für den Zugang benötigten Daten bereit.
15.3
pegasus IT hält auf dem SERVER ab dem individuell vereinbarten Zeitpunkt die Nutzungsmöglichkeit des jeweiligen Produkts in dem in der Auftragsbestätigung vereinbarten Umfang bereit.
15.4
Übergabepunkt für die Nutzungsmöglichkeit der Produkte von pegasus IT auf einem SERVER ist der Routerausgang des Rechenzentrums von pegasus IT, sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Angebot nichts anderes ergibt.
15.5
Systemvoraussetzungen auf Seiten des Kunden sind der Produktbeschreibung, dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zu entnehmen. Für die Beschaffenheit der erforderlichen Soft- und Hardware auf Seiten des Kunden sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und dem pegasus IT bis zum Übergabepunkt ist Pegasus IT nicht verantwortlich.
15.6
Die zur Bereitstellung der Produkte von pegasus IT verwendeten IT-Umgebung wählt pegasus IT aus.
16. Technische Verfügbarkeit der cloudbasierten Nutzungsmöglichkeit der pegasus IT-Produkte, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten
16.1
pegasus IT schuldet die in dem Service-Level-Agreement vereinbarte Verfügbarkeit der pegasus IT-Produkte am Übergabepunkt. Unter Verfügbarkeit verstehen die Vertragspartner die technische Nutzbarkeit der pegasus IT-Produkte am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden.
16.2
Sämtliche Einzelheiten zur Verfügbarkeit und Ersatz sowie Kompensationsleistungen, insbesondere zu den technischen Parametern und Verfahren zur Messung und Bestimmung der Verfügbarkeit, ergeben sich aus dem Service-Level-Agreement.
17. Nutzungsrechte an den pegasus IT-Produkten auf dem SERVER
17.1er Kunde erhält an den pegasus IT-Produkten und den Cloud-Komponenten, die zur Nutzung der pegasus IT -Produkte notwendig sind, einfache, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, beschränkte Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.
17.2 Die pegasus IT-Produkte auf dem SERVER werden durch den Kunden ausschließlich über das Internet genutzt. Eine Bereitstellung vor Ort beim Kunden erfolgt nicht. Der Kunde darf die pegasus IT-Produkte auf dem SERVER nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten nutzen.
17.3
Sofern pegasus IT während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die Cloud-Plattform, auf welcher die pegasus IT-Produkte verfügbar sind, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.
17.4
Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die pegasus IT-Produkte über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder die pegasus IT-Produkte Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es nicht gestattet, Zugänge oder Produkte zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, also zu vermieten oder zu verleihen.
17.5
pegasus IT haftet nicht für eine Verletzung der Rechte Dritter durch den Kunden, sofern und soweit sich diese Verletzung aus einer Überschreitung der nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte ergibt. In diesem Fall stellt der Kunde pegasus IT von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
18. Verpflichtungen des Kunden zur sicheren Nutzung
18.1
Der Kunde trifft die notwenigen Vorkehrungen, die Nutzung der pegasus IT-Produkte auf dem SERVER durch Unbefugte zu verhindern; Einzelheiten diesbezüglich sind – soweit vereinbart – der Auftragsbestätigung oder dem Angebot zu entnehmen.
18.2
Der Kunde stellt sicher, dass die pegasus IT-Produkte nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornografischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßende Zwecke verwendet oder entsprechende Daten erstellt und/oder auf dem SERVER gespeichert werden.
19. Rechte von pegasus IT bei Überschreitung der Nutzungsbefugnisse
19.1
Verletzt der Kunde die Regelungen von Ziffer 17, so kann pegasus IT, insbesondere nach vorheriger, schriftlicher Benachrichtigung des Kunden, den Zugriff des Kunden auf die Nutzungsmöglichkeit von pegasus IT-Produkten sperren, wenn die Verletzung hierdurch abgestellt werden kann.
19.2
Verstößt der Kunde gegen 17.2 ist pegasus IT berechtigt, die dadurch betroffenen Daten zu löschen. Im Fall eines rechtswidrigen Verstoßes durch einen vom Kunden berechtigten Mitarbeiter hat der Kunde pegasus IT auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den konkreten Kunden zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift, mitzuteilen.
19.3
Verletzt der Kunde trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung durch pegasus IT weiterhin oder wiederholt die Regelungen in Ziffer 17 und hat er dies zu vertreten, so kann pegasus IT den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.
19.4
Für Schäden, die durch den Missbrauch Dritter über das Konto des Kunden entstehen, haftet der Kunde. pegasus IT behält sich aus Gründen der technischen Sicherheit und Funktionalität das Recht vor, die Zugänge zu den pegasus IT-Produkten auf dem SERVER zu kontrollieren.
19.5
Hat der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten, so kann pegasus IT- Schadensersatz geltend machen.
20. Schutzrechte Dritter
20.1
Soweit die Cloud-Plattform Komponenten von Drittanbietern oder Open-Source Bestandteile beinhalten, unterliegen diese eingesetzten Komponenten gesonderten Lizenzbestimmungen. Für das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht gelten ergänzend die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Drittanbieters sowie anwendbare Bestimmungen einer General-Public-Lizenz (GPL). Aus dem Umstand, dass die Plattform Komponenten von Drittanbietern enthalten oder einzelne Komponenten einer GPL unterliegen, ergibt sich keine Verletzung von Schutzrechten Dritter.
20.2
Werden gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, hat der Kunde dies pegasus IT unverzüglich anzuzeigen und pegasus IT fortlaufend und vollständig über den jeweiligen Stand der Geltendmachung solcher Ansprüche, insbesondere durch unverzügliche Übersendung von Kopien aller Unterlagen und Schriftstücken zu unterrichten. Auf Verlangen von pegasus IT hat der Kunde die außergerichtliche Interessenwahrnehmung und das Recht zur Prozessführung auf pegasus IT zu übertragen. Im Übrigen stimmt der Kunde die Prozess- und Verhandlungsführung mit pegasus IT ab; dies gilt insbesondere für Anerkenntnisse und Vergleiche.
20.3
Verstößt der Kunde gegen die ihm gemäß 19.2 obliegenden Informations- und Abstimmungspflichten und kann pegasus IT deswegen an der Abwehr solcher Ansprüche nicht oder nicht vollumfänglich mitwirken, so ist die Haftung seitens pegasus IT auf die Ansprüche beschränkt, auf die auch bei vertragsgemäßer Erfüllung der Informations- und Abstimmungspflichten durch den Kunden zu Gunsten des in seinen Schutzrechten verletzten Dritten erkannt worden wäre.
20.4
Bei einer Verletzung von Schutzrechten Dritter hat pegasus IT nach seiner Wahl, jedoch auf eigene Kosten, die Zustimmung des verletzten Dritten zu der Leistung an den Kunden und/oder um die Nutzung durch den Kunden zu bewirken, die Leistung so abzuändern, dass die Rechtsverletzung beseitigt ist oder erneut in der Weise zu leisten, dass Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzt werden.
20.5
Werden Schutzrechte Dritter durch einzelne Komponenten der cloudbasierten Nutzungsmöglichkeit der pegasus IT-Produkte verletzt, kann pegasus IT dem Kunden stattdessen auch eine neue, die Schutzrechte des Dritten nicht mehr verletzende Version der Nutzungsmöglichkeit der pegasus IT-Produkte überlassen, sofern diese hinsichtlich Funktionalitäten und Leistungsumfang den mit dem Kunden in der Auftragsbestätigung oder im Angebot getroffenen, wesentlichen Vereinbarungen entspricht. Der Kunde hat die neue Version zu übernehmen, sobald ihm dies unter Berücksichtigung seiner Datenverarbeitungsabläufe ohne schuldhaftes Verzögern möglich und zumutbar ist. Die vorherigen Leistungen, insbesondere von dem pegasus IT gegebenenfalls zuvor überlassenen Datenträger mit der hinsichtlich einer Schutzrechtsverletzung beanstandeten Software, hat der Kunde an pegasus IT zurückzugeben und angefertigte Kopien zu zerstören.
21. Leistungsstörungen
21.1
Die Anwendbarkeit des § 536a Abs. 1, Alt. 1 BGB, das heißt die Haftung von pegasus IT für verschuldensunabhängige Mängel ist ausgeschlossen.
21.2
Ein Selbstvornahmerecht des Kunden nach § 637 BGB bei Mängeln ist ausgeschlossen. Das Recht auf Mängelbeseitigung im Übrigen bleibt davon unberührt.
21.3
Ergeben durch von pegasus IT aufgrund einer Fehler- oder Störungsmeldung des Kunden durchgeführte Arbeiten, dass der Fehler oder die Störung auf eine vom Kunden oder auf seine Veranlassung von einem Dritten vorgenommene Änderung oder Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit der pegasus IT-Produkten zurückgeht, hat pegasus IT hinsichtlich sämtlicher von ihm zur Feststellung und/oder Beseitigung des Fehlers oder der Störung erbrachten Leistungen Anspruch auf gesonderte Vergütung nach Aufwand zu seinen zu diesem Zeitpunkt üblichen Vergütungssätzen.
21.4
Im Übrigen bleibt Ziffer 6 unberührt.
22. Pflichten und Obliegenheit des Kunden
Der Kunde wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrags erforderlich sind. Er wird insbesondere
21.1
sofern vereinbart, die ihm die in Ziffer 14.2 zugeordneten Nutzungs- und Zugangsdaten geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Dritte weitergeben. Diese Daten sind durch geeignete und übliche Maßnahmen zu schützen. Der Kunde wird pegasus IT unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten.
21.2
die Beschränkungen/Verpflichtungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte nach Ziffern 16 und 17 einhalten, unter anderem
- die Administratoren der Cloudplattform namentlich benennen;
- keine Informationen oder Daten unbefugt abrufen oder abrufen lassen oder in Programme, die von pegasus IT betrieben werden eingreifen oder eingreifen lassen oder in Datennetze von pegasus IT unbefugt eindringen oder ein solches Eindringen fördern;
- pegasus IT von Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Cloudplattform durch den Kunden beruhen oder die sich aus dem vom Kunden verursachten datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Cloudplattform verbunden sind;
- die vom Kunden berechtigten Mitarbeiter verpflichten, ihrerseits die für sie geltenden Bestimmungen dieses Vertrags einzuhalten;
- der pegasus IT die Namen aller Mitarbeiter mitteilen, deren Zugänge in das Admin-Portal der Cloudplattform in Zukunft nicht mehr benötigt bzw. genutzt werden, damit diese gesperrt bzw. gelöscht werden;
- dafür Sorge zu tragen, dass alle Rechte Dritter an von Kunden verwendeten Material und Daten beachtet werden
21.3
die erforderliche Einwilligung / Schweigepflichtsentbindungserklärung des jeweils Betroffenen einholen, soweit der Kunde bei Inanspruchnahme der Cloudplattform personenbezogene oder geheimnisgeschützte Daten verarbeitet, insbesondere speichert oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift;
21.4
vor der Versendung von Daten und Informationen an pegasus IT diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen;
21.5
keine Skripte, Messtools oder ähnliche Instrumente einsetzen, die dazu führen, dass die Performance der angebotenen Dienste dauerhaft maximal ausgereizt wird. pegasus IT hat das Recht, diese eigenständig zu drosseln oder auszusetzen.
23. Leistungsdurchführung
23.1
Bei Bereitstellung der cloudbasierten pegasus IT-Produkten durch pegasus IT ist insbesondere erforderlich, dass der Kunde folgende Mitwirkungspflichten erfüllt:
- Der Kunde hat aktuelle Antivirenprogramme zu verwenden.
- Der Kunde hat für eigene Computerprogramme entsprechende Support- und Wartungsverträge mit Soft- bzw. Hardwareherstellern selbsttätig abzuschließen, in denen Ersatzlieferungen von Teilen und Wartungsdienstleistungen geregelt sind.
23.2
Der Kunde ist für den Betrieb seiner eigenen Infrastruktur (IT, Firewall, Anbindung, etc.), die zum Zugriff auf die cloudbasierten pegasus IT-Produkte nötig ist, selbst verantwortlich.
23.3
Der Kunde meldet jegliche Fehler proaktiv, die cloudbasierten pegasus IT-Produkte betreffen.
23.4
Im Rahmen der durch den Kunden zu erbringenden Mitwirkungsleistungen und Beistellungen obliegt dem Kunde die alleinige Verantwortlichkeit für die beizustellenden Leistungen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte und Informationen sowie des Datenbestandes in Bezug auf Datenformate, Datenstruktur und Datenintegrität einschließlich der zur Bearbeitung, Verarbeitung und Speicherung erforderliche Berechtigung am Datenbestand. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde Beistellungs- oder Mitwirkungsleistungen durch Dritte erbringen oder beistellen lässt.
24. Pflichten des Kunden bei Beendigung des Vertrags
24.1
Mit Beendigung des Vertrages wird der Zugriff auf sämtliche Komponenten der pegasus IT-Produkte auf dem SERVER deaktiviert. Der Kunde hat ab diesem Zeitpunkt keinerlei Zugriff mehr auf die cloudbasierten pegasus IT-Produkte. pegasus IT löscht alle Daten des Kunden nach Ablauf von 8 Wochen nach Vertragsbeendigung.
24.2
Rechtzeitig (oder mind. 4 Wochen vor Beendigung) hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die auf den Systemen von pegasus IT bzw. auf den von pegasus IT zur Verfügung gestellten Systemen befindlichen Daten in den Herrschaftsbereich des Kunden gelangt sind. Soweit hierzu eine Mitwirkung von pegasus IT erforderlich ist, gelten die dazu getroffenen Bestimmungen in der Auftragsbestätigung oder dem Angebot.
24.3
Soweit keine anderweitige Regelung getroffen wurde, hat der Kunde pegasus IT mindestens 30 Tage vor Ablauf des Vertrages separat mit der gesonderten Bereitstellung der Daten zu beauftragen. Die Kosten werden nach Aufwand und Material berechnet.
III. Besondere Bestimmungen bei Abschluss von Software-Lizenzverträgen
25. Anwendungsbereich
Sofern pegasus IT dem Kunden eine Software für einen zeitlich befristeten Zeitraum zur Nutzung überlasst, gelten zusätzlich zu Abschnitt I die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.
26. Leistungen von pegasus IT
26.1
Inhalt der Leistung von pegasus IT ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung der Software nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe der Ziffer 26.
26.2
Das konkrete Produkt von pegasus IT ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung und der Produktbeschreibung.
26.3
pegasus IT stellt dem Kunden die Nutzung der Software auf einem Datenträger oder zum Download über das Internet bereit.
26.4
Sofern in der Auftragsbestätigung oder im Angebot vereinbart, übergibt pegasus IT dem Kunden für jeden eingerichteten Nutzer eine Zugriffsberechtigung, bestehend aus einem Benutzerkennwort und einem Passwort. Benutzerkennwort und Passwort dürfen vom Kunden nur den von ihm berechtigten Nutzern mitgeteilt werden und sind im Übrigen geheim zu halten. Optional kann eine Zugriffserkennung über eine statische IP-Adresse erfolgen.
26.5
Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus dem Lizenzschein und der Dokumentation.
26.6
pegasus IT wird die zu überlassenden Produkte im Rahmen der technischen Möglichkeiten in einer Version einsetzen, die vom Hersteller im Rahmen des sog. Maintenance Support unterstützt wird. pegasus IT wird den Kunden auf eine Änderung der eingesetzten Produkte spätestens vier Wochen vor dem Änderungszeitpunkt hinweisen. Ein Anspruch des Vertragspartners auf den Einsatz einer neueren Version besteht nicht.
26.7
Im Übrigen sind Installations- und Konfigurationsleistungen nicht Gegenstand des Vertrags, können aber zwischen den Parteien im Rahmen der Zusatzleistung „managed IT“ vereinbart werden.
27. Rechteeinräumung, Nutzungsumfang
27.1
Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des in der Auftragsbestätigung oder im Angebot vereinbarten Entgelts das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software im in diesem Vertrag und dem Lizenzschein eingeräumten Umfang. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der installierten Software. Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein.
27.2
Die Lizenzbedingungen des Herstellers der Software gelten unabhängig von diesen Bedingungen und wirken bei Nutzung der Software durch den Kunden unmittelbar zwischen Kunde und Hersteller.
27.3
Der Kunde darf den auf seiner Hardware installierten Teil des Computerprogramms nur vervielfältigen, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt im Falle der ausschließlichen Bereitstellung auf Systemen der pegasus IT lediglich das Laden des Computerprogramms in den Arbeitsspeicher der Hardware des Kunden, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern auf Datenträgern (wie etwa Festplatten o. ä.) der vom Kunden eingesetzten Hardware. Vorhandene Schutzmechanismen gegen unberechtigte Nutzung dürfen durch den Kunden nicht entfernt oder umgangen werden.
27.3
Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm übergebene Software oder die gegebenenfalls nach 26.2 erstellte Kopie Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
27.4
Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an pegasus IT zurück. In diesem Fall hat der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen.
28. Entgelt
28.1
Die Vergütung für die Gebrauchsgewährung sowie die Rechteeinräumung richtet sich nach der Auftragsbestätigung oder dem Angebot.
28.2
Wird der Vertrag nicht am ersten Tag eines Kalendermonats geschlossen, berechnet sich die für den ersten Monat zu entrichtende Miete anteilig nach den verbleibenden Tagen des Monats, beginnend mit dem Tag der Bereitstellung der Software.
29. Laufzeit und Kündigung
29.1
Die Laufzeit des Vertrags beträgt drei Jahre, sofern die Parteien in der Auftragsbestätigung oder dem Angebot nichts Abweichendes vereinbart haben.
29.2
Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
29.3
Ein wichtiger Grund, der pegasus IT zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde Nutzungsrechte von pegasus IT dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung von pegasus IT hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.
29.4
Im Falle einer Kündigung hat der Kunde die Nutzung der Software aufzugeben und sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern zu entfernen sowie gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien unverzüglich zu zerstören.
30.Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
30.1
Der Kunde übernimmt es, eine Datenverbindung zwischen den von ihm zur Nutzung vorgesehenen Arbeitsplätzen und dem definierten Datenübergabepunkt (Server) herzustellen.
30.2
pegasus IT ist berechtigt, den Datenübergabepunkt jederzeit neu zu definieren, sofern dies erforderlich ist, um eine reibungslose Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden zu ermöglichen. Der Kunde wird in diesem Fall eine Verbindung zu dem neu definierten Übergabepunkt herstellen, sofern ihm dies zumutbar ist.
30.3
Die vertragsgemäße Inanspruchnahme der Leistungen von pegasus IT ist davon abhängig, dass die vom Kunden eingesetzte Hard- und Software, einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Routern, Datenkommunikationsmitteln etc., den technischen Mindestanforderungen an die Nutzung der aktuell angebotenen Softwareversion entsprechen und die vom Kunden zur Nutzung der Produkte berechtigten Nutzer mit der Bedienung der Software vertraut sind.
30.4
Der Kunde wird optional die ihm von pegasus IT überlassene Client-Software und nachfolgende Updates auf jedem Arbeitsplatzrechner installieren, von dem aus er berechtigterweise auf die Leistung von pegasus IT zugreifen will.
30.5
Der Kunde ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren.
30.6
Der Kunde hält die Mitarbeiter, die mit der Software umgehen, geschult. Er wirkt an etwaigen Fehlerbeseitigungen dadurch mit, dass er Mitarbeiter, Informationen, Räume, Geräte, Programme und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt, die Datenverarbeitungsvorgänge ordnungsgemäß dokumentiert, die Daten nach dem Stand der Technik sichert und die Vorgänge im Umkreis der Störung so genau wie möglich protokolliert.
31. Rechte Dritter
31.1
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf pegasus IT – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung (a) nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung von dessen Interessen gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder (b) für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
31.2
Zur Erfüllung des Vertrags, räumt der Kunde pegasus IT die dafür benötigten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinen Daten ein. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung der Daten über das Internet, die Datensicherung und die dafür notwendigen technischen Vorgänge.
32. Mängelanzeige
Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände. Für Mängel der überlassenen Software, die bereits bei deren Überlassung an den Vertragspartner vorhanden waren, haftet pegasus IT nur, wenn pegasus IT diesen Mangel zu vertreten hat. Im Übrigen richten sich etwaige Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche nach Ziffer 6.
33. Vertragsbeendigung
Sofern der Kunde von pegasus IT-Softwareprodukte zur Verfügung gestellt bekommen hat, die über pegasus IT lizensiert sind, ist der Kunde dazu verpflichtet, die darin verwendeten Lizenzschlüssel unverzüglich ab Vertragsbeendigung zu entfernen. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, die Löschung der Lizenzschlüssel pegasus IT gegenüber schriftlich zu bestätigen.
IV. Besondere Bestimmungen für Managed IT-Leistungen
34. Anwendungsbereich
Wenn der Kunde ein pegasus IT-Produkt in Verbindung mit „Managed IT“ erwirbt, gelten zusätzlich zu Teil I und Teil III. nachfolgende Bestimmungen.
35. Vertragsgegenstand
35.1
pegasus IT unterstützt während der Vertragslaufzeit im Rahmen des Moduls „Managed IT“ den Kunden durch Hinweise zur Softwarenutzung und zur Fehlervermeidung, Fehlerbeseitigung und Fehlerumgehung.
35.2
pegasus IT erbringt die Leistungen nach bestmöglichem Wissen. Die Leistungen werden nur in Bezug auf den zuletzt und den unmittelbar zuvor von pegasus IT ausgelieferten Softwarestand erbracht.
36. Nutzungsvolumen, Vergütung, Prüfung
36.1
Die Kosten der Leistung von pegasus IT richten sich nach der jeweiligen individuell vereinbarten Vergütung.
36.2
pegasus IT darf bei begründetem Anlass jederzeit, im Übrigen einmal jährlich beim Kunden eine Überprüfung durchführen, ob der vereinbarte Nutzungsumfang überschritten wird. pegasus IT hat hierbei folgende Regeln einzuhalten:
a) Die Überprüfung ist (außer in begründeten Eilfällen) mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich anzukündigen.
b) Die Prüfung findet durch einen Mitarbeiter von pegasus IT oder einen Sachverständigen statt. Der Prüfer hat dem Kunden eine Erklärung vorzulegen, wonach
- der Prüfer pegasus IT nur über Überschreitungen des Nutzungsumfanges und die insofern gemachten Wahrnehmungen unterrichten darf;
- der Prüfer keine personenbezogenen Daten aus dem Umkreis des Kunden wahrnehmen darf.
c) Der Kunde gibt dem Prüfer die Informationen, die zur Aufklärung des tatsächlichen Nutzungsvolumens erforderlich sind, und gestattet ihm angemessene Prüfvorgänge. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden sind zu wahren.
37. Störungsmeldungen
Der Kunde meldet Störungen, Fehler und Schäden unverzüglich. Die Meldung kann zunächst mündlich erfolgen, ist jedoch spätestens am nächsten Werktag schriftlich zu wiederholen. Sie muss so genau sein, dass das pegasus IT zielgerichtet mit der Fehlerbeseitigung beginnen kann. Sie kann nur durch eine Person abgegeben werden, die die notwendige Kenntnis der Software und berufliche Qualifikation hat und pegasus IT vom Kunden in der Auftragsbestätigung oder im Angebot meldeberechtigt benannt wurde.
38. Mitwirkungspflichten des Kunden
38.1
Der Kunde hat eine ausreichende Internetanbindungen mit festen IP-Adressen bereitzustellen.
38.2
Der Kunde hat pegasus IT-Zugang zu den Systemen vor Ort und über Fernwartungstools sowie zu notwendigen Zugangssicherungen (z.B. Passwörtern) und technischen Dokumentationen zu gewähren.
38.3
Der Kunde hat Serverhardware-Systeme mit aktiven Herstellergarantien zu verwenden.
V. Besondere Bestimmungen für On Premise Leistungen
39. Anwendungsbereich
Folgende Bestimmungen gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Bestimmungen nach Abschnitt I. nur, wenn der Kunde bei pegasus IT ein Servicekontingent bucht, dessen Inhalt die Erbringung von IT-Dienstleistungen von pegasus IT vor Ort beim Kunden ist.
40. Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand des Moduls „On Premise“ ist die Beratung und Betreuung des Kunden im Bereich der Informationstechnologie vor Ort. Die konkrete Ausgestaltung des Moduls „On Premise“ richtet sich nach der Auftragsbestätigung oder dem Angebot.
41. Leistungserbringung von pegasus IT
41.1
pegasus IT erbringt die Beratungs- und Unterstützungsleistungen nach bestmöglichem Wissen. Für das Erreichen eines bestimmten Ziels kann keine Gewähr übernommen werden.
41.2
pegasus IT ist in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei. pegasus IT hat sich jedoch für die Zusammenarbeit der Parteien und für die Einhaltung von Terminen mit dem Ansprechpartner des Kunden abzustimmen.
42. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde wird pegasus IT bei der Durchführung der Betreuungs-Dienstleistungen unentgeltlich unterstützen. Er wird insbesondere pegasus IT die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen sowie den Mitarbeitern von pegasus IT zu seinen Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen. Darüber hinaus wird der Kunde die notwendigen Arbeitsmaterialien, insbesondere Arbeitsplätze und Computer, in seinen Geschäftsräumen in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen.
VI. Besondere Bestimmungen für Produkte mit Hardware
Die folgenden Bestimmungen gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Bestimmungen nach Abschnitt I. für alle Produkte, bei denen pegasus IT im Rahmen der Vertragsdurchführung dem Kunden die Nutzungsmöglichkeit mindestens einer Hardware-Komponente auf Zeit und gegen Entgelt einräumt.
43. Mitwirkungspflichten des Kunden
43.1
Der Kunde ist verpflichtet den Gegenstand ab dem Zeitpunkt der Übergabe sorgfältig zu behandeln und zu nutzen. Der Kunde darf Gegenstandselbigen nur für geeignete Zwecke einsetzen.
43.2
Der Kunde ist nur mit schriftlicher Zustimmung von pegasus IT berechtigt, den Gegenstand einem Dritten zu überlassen.
43.3
Der Kunde darf an dem Gegenstand technische Änderungen nicht durch Einwirken auf die Firmware vornehmen. Ausgenommen hiervon sind auch nicht die durch den Hersteller freigegebenen Updates der Firmware.
43.4
Im Falle eines Verlustes oder Beschädigung des Gegenstandes hat der Kunde pegasus IT unverzüglich zu informieren.
44. Mängel
44.1
Mit Übergabe des Gegenstandes bestätigt der Kunde mit Unterschrift, dass der ihm übergebene Gegenstand in technisch einwandfreiem Zustand ist. Verborgene Mängel und auftretende Funktionsstörungen sind unverzüglich gegenüber pegasus IT anzuzeigen.
44.2
Ausfallzeiten, die auf eine unsachgemäße Bedienung oder Fehlkonfiguration durch den Kunden zurückzuführen sind, berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Miete für den überlassenen Gegenstand.
44.3
Die Anwendbarkeit des § 536a Abs. 1, Alt. 1 BGB, das heißt die Haftung von pegasus IT für verschuldensunabhängige Mängel ist ausgeschlossen.
45. Rückgabe
45.1
Nach Ablauf der Vertragsbeziehung hat der Kunde den Gegenstand in einem ordnungsgemäßen Zustand an pegasus IT zurückzugeben.
45.2
Ist dem Kunden eine Rückgabe nicht möglich, so verpflichtet er sich zur Leistung eines angemessenen Schadenersatzes.
45.3
Die Ziffer 45.1. und 45.2. gelten nicht, soweit der Kunde im Rahmen der „On Premise“-Leistung die Hard- oder Software erworben hat.